Vorliegen eines histologisch (= durch feingewebliche oder mikroskopische Untersuchung) nachgewiesenen malignen (= bösartigen) Tumors, der charakterisiertist durch eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz (= Eindringen in fremde Körpergewebe) und Metastasierungstendenz (= Bildung von Tochtergeschwülsten).
Unter den Begriff „Krebs“ fallen auch die malignen Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämien (= Blutkrebs), Lymphomen und Morbus Hodgkin (=Lymphdrusenkrebs).
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Hinweis: Kurzfassung, gültig sind auschließlich die Versicherungsbedingungen der entsprechenden Versicherer.
Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen Hirninfarkt (Blutung oder Embolie/Gefässsverschluss) mit nicht mehr behebbaren neurologischen Folgeerscheinungen und entsprechenden pathologischen (=krankhaften) Befunden in der bildgebenden Diagnostik des Gehirns (Computertomographie oder Kernspintomographie).
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Unter Herzinfarkt versteht man das Absterben von Herzmuskelgewebe infolge unzureichender Blutzufuhr in die betroffenen Bereiche des Herzmuskels wegen Verschlusses eines oder mehrerer Herzkranzgefässe. Es muss sich um einen frischen, während der Laufzeit des Vertrages akut aufgetretenen Infarkt handeln, der mit den dann geltenden kardiologischen Nachweisverfahren eindeutig belegt wurde.
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Eindeutige Diagnose der Multiplen Sklerose mit nachweisbaren pathologischen (=krankhaften) Befunden in den zum Zeitpunkt des Leistungsantrages geltenden Diagnosetechniken (klinische und bildgebende Verfahren) und seit mindestens 6 Monaten bestehenden motorischen oder sensorischen Funktionsstörungen (= Bewegungs- oder Gefühlsstörungen).
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Ein Zustand der tiefen Bewusstlosigkeit, der die Anwendung lebenserhaltender Systeme notwendig macht, ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden anhält und mit nicht mehr behebbaren neurologischen Folgeerscheinungen einhergeht.
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Eindeutige Diagnose einer Parkinson-Krankheit (= Schüttellähmung) von mindestens Stadium III unter Verwendungder Hoehn-und-Yahr-Klassifikation.
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Eindeutige Diagnose einer präsenilen Demenz (= Beeinträchtigung der Hirnleistungen) einschließlich Alzheimer-Demenz (= Alzheimer Erkrankung) vor Vollendung des 67. Lebensjahres mit pathologischen (=krankhaften) Befunden in einem der folgenden Testverfahren: I Mini-Mental-Status-Test oder I Alzheimer’s Assessment-Scale.
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Durchführung operativer Maßnahmen zur Behandlung der erkrankten Aorta, die eine Exzision (= Entfernung) und chirurgischen Ersatz des erkrankten Teils der Aorta durch eine künstliche Gefäßprothese erfordert. Eingeschlossen sind Erkrankungen des thorakalen und abdominalen Teils der Aorta (= Hauptstamm der großen Körperschlagader, der im Brust- und Bauchraum liegt), jedoch nicht deren Äste.
ausgewählte Leistungsfälle
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Durch Bakterien hervorgerufene Entzündung der weichen Hirn- und Rückenmarkshäute mit nicht mehr behebbaren neurologischen Folgeerscheinungen.
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Durchführung einer Operation an verengten oder verschlossenen Herzkranzgefäßen, bei der die erkrankten Gefäßabschnitte entfernt und durch Bypass-Transplantate ersetzt werden. Die Operation muss gemäß den aktuell gültigen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie oder einer gleichwertigen europäischen Einrichtung indiziert (= notwendig) sein. Neben Operationsverfahren am offenen Herzen sind auch minimalinvasive, d. h. endoskopische Verfahren der Bypass-Chirurgie gedeckt.
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Schwere Entzündung des Hirngewebes mit nicht mehr behebbaren neurologischen Folgeerscheinungen.
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Lungenerkrankung, die zu einer nicht reversiblen chronisch respiratorischen Insuffizienz sowie zur Ruhedyspnoe und Notwendigkeit der Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie führt. Die Diagnose muss anhand folgender Befunde eindeutig mittels Ganzkörperplethysmographie oder anderer gleichwertiger Verfahren, die unabhängig von der Mitarbeit des Patienten sind, belegt werden.
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Durchführung medizinisch notwendiger chirurgischer Maßnahmen zum Ersatz oder zur Wiederherstellung einer oder mehrerer Herzklappen. Neben Operationen am offenen Herzen sind auch minimal invasive (= endoskopische) Operationsverfahren gedeckt. Ausgeschlossen sind Ballondilatationen zur Behandlung der erkrankten Herzklappe.
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Durchführung medizinisch notwendiger chirurgischer Maßnahmen zum Ersatz oder zur Wiederherstellung einer oder mehrerer Herzklappen. Neben Operationen am offenen Herzen sind auch minimal invasive (= endoskopische) Operationsverfahren gedeckt. Ausgeschlossen sind Ballondilatationen zur Behandlung der erkrankten Herzklappe.
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Ein Tumor im Gehirn mit nicht mehr behebbaren neurologischen Folgeerscheinungen. Tumore und Lasionen der Hypophyse sind nicht versichert.
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Die Infektion der versicherten Person mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) oder das Leiden an einem Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) ist unter folgenden Voraussetzungen versichert: die versicherte Person ist Arzt, Pharmazeut oder Beschäftigter einer medizinischen Einrichtung, der Feuerwehr (oder Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr), der Polizei oder Bundespolizei, eines Krankentransportdienstes, eines Beerdigungsinstituts oder im Strafvollzug und die Infektion ist im Verlauf der Ausübung einer normalen Tätigkeit der versicherten Person im Rahmen einer der oben genannten Dienste und infolge des Umganges mit einer HIV-infizierten Person durch den Kontakt mit Blut oder Körperflüssigkeiten der HIV-infizierten Person oder mit einem HIV-kontaminierten Gegenstand erworben und das Ereignis, das zu einem derartigen Kontakt führte, muss während der Dauer des Versicherungsschutzes stattgefunden haben und entsprechend den aktuell gültigen Verfahrensweisen berichtet, untersucht und dokumentiert worden sein, die für die Tätigkeit gelten, in deren Verlauf es sich ereignete und die versicherte Person muss sofort, spätestens aber innerhalb von 0 Tagen nach dem Ereignis untersucht worden sein und darf hierbei nachweislich keine Antikörper gegen das HIV aufgewiesen haben. Darüber hinaus muss die Infektion entsprechend den etablierten Verfahrensweisen nachgewiesen worden sein. Erfolgt der Nachweis durch Blutanalysen, müssen diese innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis das Vorliegen bzw. die Neubildung von HIV oder Antikörperng egen ein solches Virus aufzeigen.
Die Infektion der versicherten Person mit dem Human Immunodeficiency Virus (HIV) oder das Leiden an einem Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) ist ebenfalls versichert, wenn sie nachweisbar durch die Verabreichung von Blutprodukten innerhalb der EU während der Dauer des Versicherungsschutzes verursacht wurde.
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Hinweis: Kurzfassung, gültig sind auschließlich die Versicherungsbedingungen der entsprechenden Versicherer.
Schwere Störungen der Pumpfunktion des Herzens aufgrund entweder einer Erweiterung der Herzhohlen (dilatative Kardiomyopathie) oder einer Zunahme der Herzwanddicke (hypertrophische Kardiomyopathie).
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Nach Abschluss des Vertrages erworbene und durch Laboruntersuchungen eindeutig nachgewiesene Infektion mit dem Poliomyelitis-Virus mit nicht mehr behebbaren neurologischen Folgeerscheinungen.
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Nicht mehr behebbares Funktionsversagen beider Nieren aufgrund dessen eine regelmäßige Dialyse (= Blutwäsche) oder eine Nierentransplantation notwendig wird.
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Durchführung einer Transplantation von Herz, Leber, Lunge, Niere, Pankreas (außer der isolierten Inselzelltransplantation), fremdem Knochenmark oder fremden peripheren Blutstammzellen, wobei die versicherte Person der Empfänger ist. Geleistet wird auch, wenn die versicherte Person in eine offizielle Warteliste für den Erhalt eines solchen Transplantats aufgenommen wird.
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Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aus ausschließlich gesundheitlichen Gründen bei den unten beschriebenen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens selbst bei Verwendungspezieller Geräte oder Ausrüstungen, voraussichtlich dauernd und in erheblichem Maß (mehr als 3 Stunden täglich) fremder Hilfe bedarf. Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens sind:
I Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Blasen- und Darmentleerung.
II Ernährung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung.
III Mobilitat: selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
IV Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, wechseln und waschen der Wäsche und Kleidung, beheizen der Wohnung.
Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen entspricht nicht dem Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB 11.
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Eindeutiger Nachweis des Vorliegens einer progressiven supranuklearen Blickparese.
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Verbrennungen dritten Grades, die mindestens 20 % der Körperoberfläche betreffen. Hautschäden gleichen Schweregrades und gleichen Umfanges, die durch Kälteexposition hervorgerufen werden, sind mit eingeschlossen.
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Versicherungsschutz besteht bei einem schweren Unfall der versicherten Person, soweit im Versicherungsschein oder einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Ein Leistungsanspruch wegen eines schweren Unfalls besteht, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles nach geltenden medizinischen Behandlungsstandards mehr als 28 Tage in ununterbrochener Abfolge stationärer, davon mindestens 72 Stunden ununterbrochener intensivmedizinischer, Krankenhausbehandlung bedurfte. Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung der versicherten Person eintritt.
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Vollständiger und nicht mehr behebbarer Verlust der Fähigkeit zu sprechen aufgrund einer körperlichen Verletzung oder organischen Erkrankung.
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Fortgeschrittene oder rasch fortschreitende, unheilbare Krankheit, bei der nach Meinung zweier entsprechend qualifizierter, unabhängig voneinander in der EU praktizierender Fachärzte die Lebenserwartung der versicherten Person nicht mehr als zwölf Monate beträgt.
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Verlust von mindestens zwei Gliedmaßen durch vollständige körperliche Abtrennung oberhalb des Handgelenks bzw. des Knöchels. Geleistet wird auch bei erfolgter Replantation („Wiederannähen“) der abgetrennten Gliedmaßen.
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Vollständige Erwerbsminderung liegt vor, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 67. Lebensjahres in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Verfalls der körperlichen oder geistigen Kräfte voraussichtlich dauernd– d. h. für mindestens drei Jahre – außerstande ist oder sein wird, irgendeine regelmäßige Erwerbstätigkeit in mehr als nur geringem Umfang, d. h. im Durchschnitt täglich mehr als drei Stunden, auszuüben. Für die Frage, ob die versicherte Person irgendeine Erwerbstätigkeitregelmäßig ausüben kann, kommt es ausschließlich auf die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person an; die jeweilige Arbeitsmarktlage und die bisherige Lebensstellung der versicherten Person werden nicht berücksichtigt.
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ARBEITSKRAFTABSICHERUNG.
VORSORGE IST BESSER ALS HEILEN, DAS WEISS JEDER. TROTZDEM SCHLÄGT DAS SCHICKSAL HÄUFIG UNVORBEREITET ZU.
Gut zu wissen, dass man sich wenigstens finanziell darauf vorbereiten kann, wenn beispielsweise eine schwere Krankheit, ein Burnout oder auch lädierte Knochen das Leben grundlegend verändern.
Das kann dazu führen, dass man seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die aus dem Arbeitsleben resultierenden Einnahmen versiegen nach nicht allzu langer Zeit. Dann ist es gut zu wissen, sich auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung verlassen zu können, die (zumindest teilweise) Ersatz für das nicht mehr vorhandene Arbeitseinkommen leistet und im Idealfall auch noch die private Rentenversicherung weiter bespart.
Fast 40% aller Berufstätigen ereilt innerhalb ihres Berufslebens dieses Schicksal; etwa 10% bereits vor Erreichung deren 40. Lebensjahres.
Die Deutsche Rentenversicherung hat sich hier zurückgezogen. Nur noch die Jahrgänge bis 1960 haben hier einen Versicherungsschutz. Später geborene Versicherte der DRV haben nur noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Sie erhalten damit nur dann (recht schmale) Leistungen, wenn sie keinerlei Arbeit mehr nachkommen können. Und ob und wo geeignete Stellen angeboten werden, ist unerheblich.
Im Gegensatz hierzu stellt eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab. Und viele Versicherer kennen auch den Beruf Hausfrau (bzw. –mann), der ebenso wie Schüler und Studenten zu attraktiven Konditionen versichert werden kann.
Darüber hinaus gibt es auch Möglichkeiten, sich nur für den Fall schwerer Erkrankungen abzusichern. Diese Variante ist insbesondere für Berufstätige interessant, die größeren körperlichen Belastungen oder Unfallrisiken ausgesetzt sind, was die Prämien für eine Berufsunfähigheitsversicherung nach oben treibt oder bei ganz speziellen Berufen zur generellen Ablehnung führt.
Nur ein Beispiel: Etwa 400.000 Krebsneuerkrankungen gibt es jährlich allein in Deutschland, Tendenz steigend. Mit einer Schweren-Krankheiten-Vorsorge sichern Sie sich und Ihre Familie finanziell ab. Durch die Auszahlung der Versicherungssumme ist für das Finanzielle gesorgt, egal ob als Einkommensersatz, für die Durchführung einer teuren Operation oder einer optimalen Reha, die von der Kasse nur teilweise oder fast gar nicht gezahlt wird.